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 Adelina Scheiter GmbH
  D-63743 Aschaffenburg
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AGB

AGB's Adelina Scheiter GmbH

 

§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung des Verkäufers.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten
trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist
unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.

3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag
in Rechnung gestellt werden.

4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

5. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen
zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit
Zustimmung des Käufers statthaft.

6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig
erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung
einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen
oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des
Klägers der Ort der Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz
der für den Lieferanten zuständigen Fach- oder Kartellorganisation (Köln).
Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder
eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten
Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran
sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet
werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

§ 4 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen
unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert
haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw.
Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens
jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die
Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich
Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald
zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die
andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch
mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.

3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt,
dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die
Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei
sofort vom Vertrag zurücktreten.

4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige
Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff.1-3 genügt hat.

§ 5 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist
von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt
der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.

Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer
während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung
des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung
frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der
Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall
ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann
jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten
dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für
die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises
der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer
kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern
oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen,
so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung,
dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag
an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht.
Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten
Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb
der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

4. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware - "Never-out-of-Stock" - beträgt
die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich
zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3.

5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen
verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 6 Mängelrüge

1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang
der Ware an den Verkäufer abzusenden.

2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist
jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite,
des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer
eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung
oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang
der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten.

5. Nach Ablauf der in Ziff. 4 genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis
mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber
dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels
nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware
ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich
ausgeschlossen.

2. Rechnungen sind zahlbar:
1a. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand
mit 4 % Eilskonto;
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand
mit 2,25 % Skonto;
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.

Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß € 286 II Nr. 1 BGB ein.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer
Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem
Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag
von 1 % der Wechselsumme berechnet.

4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern
sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:

 

Rechnungen ab dem

zu begleichen mit 4% Skonto am

zu begleichen  mit 2,25% Skonto am

Zu begleichen netto am

1. – 10. eines Monates

15. des gleichen Monats

5.des nächsten Monats

5. des übernächsten Monats

11.- 20. eines Monates

25. des gleichen Monats

15. des nächsten Monats

15.des übernächsten Monats

21. – ultimo
eines Monats

5. des nächsten Monats

25. des übernächsten Monats

25. des nächsten Monats

Für diese Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.

5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.

6. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.

7. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

8. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem
Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag
der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 8 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen i
st der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden
Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit
oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen
für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter
Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

§ 9 Zahlungsweise

1. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen
Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des
Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

2. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen
Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit
von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von
Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers
in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne
dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. €€ 947 ff BGB
an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum
an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner
Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine
zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt,
überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die
zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung
des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung
durch den Zentralregulierer frei.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur
unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht
nachhaltig verschlechtern.

6a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen
- an den Verkäufer ab.

6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der
Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt,
steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

6c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings
verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen
den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig
zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer
weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zu
legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage
überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich
verschlechtern.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen 
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers
oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer
bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten
und die Forderungen selbst einzuziehen.
Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der

Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung
dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer
auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden
Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %,
so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw.
der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist
der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines
Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich
erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer
unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer,
Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der
Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden
der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder
sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des
Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis
zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-
Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist,
bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet,
Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen
von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 11 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

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